FM7 Corporation GmbH

Statuten

FM7 Corporation GmbH - Statuten

Firma, Dauer, Sitz, Zweck, Vision und Werte

1.    Unter der Firma FM7 Corporation GmbH besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes. 

2.    Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.

3.    Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Wetzikon ZH.

4.    Der Zweck der Gesellschaft ist die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und ganzheitlicher Branding-Konzepte für Firmen und Marken.

Sie bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen in der Werbetechnik und im Marketing in den Bereichen Folientechnik, Textilveredelung, Internetauftritt, Kinowerbung, Laserarbeiten, Foto und Videografie, Fahrzeugbeschriftung, Magnet- und Firmenschilder, Signaletik, Leuchtmedien, Vermietung von Werbeflächen wie auch die Gestaltung und Beschriftung aller Art.

Sie bezweckt den Vertrieb, Handel und die Herstellung von Textilien, Sportartikeln und Güter aller Art ebenso wie die Organisation und Durchführung von Events, Veranstaltungen und den Betrieb einer Bistro Bar. 

Die Firma kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige und verwandte Unternehmungen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke und Immobilien erwerben, bebauen, ausbauen, restaurieren, verwalten und veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Firma zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Siedient als Schlüsselstelle bei Zusammenarbeiten von Dienstleistern und Produzenten aus verschiedenen Branchen. Die Gesellschaft kann alle der Verwirklichung ihres Zweckes förderlichen kommerziellen und finanziellen Transaktionen durchführen. 

5.    Die Vision

To be the most innovative and unique branding company on the market.

6.    Die Werte

freundlich • innovativ • zielstrebig • motiviert • transparent • fair • einzigartig

 

Stammkapital, Stammeinlagen, Gesellschafter

7.    Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt CHF 20’000 (Franken zwanzigtausend).

 

Organisation

8.    Organe der Gesellschaft sind:

• die Gesellschafterversammlung

• die Geschäftsführung

 

Die Gesellschafterversammlung

9.    Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen, im Übrigen nach Massgabe der Statuten und so oft es im Interesse der Gesellschaft als erforderlich erscheint. 

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann auch von einem oder mehreren Gesellschaftern, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt werden.

10. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt brieflich an die letzte der Gesellschaft bekannten Adresse der Gesellschafter, mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. 

Sämtliche Gesellschafter können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreisen der Gesellschafterversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange sämtliche Gesellschafter anwesend sind. 

11. Das Stimmrecht jedes Gesellschafters bemisst sich nach der Höhe seiner Stammeinlage, wobei auf tausend Franken eine Stimme entfällt. 

12. Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung richten sich nach Art. 810 OR.

 

Die Geschäftsführung

13. Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. Durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden. 

Gesellschafter, die erst nach der Gründung hinzutreten, haben das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung nur dann, wenn sie ihnen durch besonderen Gesellschaftsbeschluss übertragen werden.

14. Die Geschäftsführung hat stets die Vision und Werte der Gesellschaft zu achten und nach deren Grundlagen zu handeln. Wird dies nicht gewahrt, ist eine sofortige Amtsabtretung durch eine Abwahl der Geschäftsführung mit einem absoluten Mehr aller Gesellschafter möglich.

15. Durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung auch Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind. Für ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit gelten die für die geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Vorschriften. 

16. Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein geschäftsführender Gesellschafter in den Geschäftszweigen der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte tätigen noch an einer anderen Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.

 

Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

17. Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres abgeschlossen, erstmals auf den 31. Dezember 1994.

18. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Geschäftsbericht und die Anträge über die Verwendung des Reingewinnes sind spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Gesellschafterversammlung am Gesellschaftssitz und bei den allfälligen Zweigniederlassungen zur Einsichtnahme durch die Gesellschafter aufzulegen. 

19. Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Verwendung des Reingewinnes gelten die Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechtes.

 

Die Kontrolle

20. Eine besondere Kontrollstelle ist nicht vorgesehen.

Steht die Geschäftsführung nicht allen Gesellschaftern zu, so haben die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht des Gesellschaftsvermögens anzufertigen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

 

Auflösung und Liquidation

21. Eine Auflösung und Liquidation der Gesellschaft ist grundsätzlich nicht möglich und kann nur dann vorgenommen werden, wenn dies einstimmig mit 100% Stimmbeteiligung aller Gesellschafter beschlossen wird. 

Wird eine Auflösung und Liquidation beschlossen, geschieht dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

Bekanntmachungen

22. Die von der Gesellschaft, bzw. deren Organen vorzunehmenden Mitteilungen und Bekanntmachungen an die Gesellschafter erfolgen brieflich an die letzte bekannte Adresse. Publikationsorgan: schweizerisches Handelsamtsblatt.

23. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den vorliegenden Gesellschaftsstatuen ergeben, wird der Sitz der Gesellschaft vereinbart.

 

Anpassung und Änderung der Statuten

24. Anpassungen und Änderungen der Statuten sind grundsätzlich nicht möglich und können nur dann vorgenommen werden, wenn dies einstimmig mit 100% Stimmbeteiligung aller Gesellschafter beschlossen wird.

Pfäffikon ZH, den 18. August 1994
gegründet durch: J. Brunner • H. Ballmann

Pfäffikon ZH, den 11. März 1999
revidiert durch: J. Brunner • H. Ballmann

Wetzikon ZH, den 27. Januar 2022
revidiert durch: M. Frei